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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen für Gruppen und die allgemeine Öffentlichkeit – ab 1. Januar 2021

Gemäß Artikel R.211-12 des Tourismusgesetzes finden Sie im Folgenden die Reproduktion der Artikel R.211-3 bis R.211-11 des Tourismusgesetzes.

Artikel R.211-3
Vorbehaltlich der in Artikel L. 211-7 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Ausschlüsse ist jedes Angebot und jeder Verkauf von Reise- oder Unterkunftsdienstleistungen von der Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Regeln abhängig. Im Falle des Verkaufs von Flugtickets oder regulären Linientickets, die nicht von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Beförderung begleitet werden, stellt der Verkäufer dem Käufer ein oder mehrere Reisetickets für die gesamte Reise aus, die von dem Beförderer oder unter seiner Verantwortung ausgestellt werden. Bei der On-Demand-Beförderung sind Name und Anschrift des Beförderers anzugeben, in dessen Namen die Tickets ausgestellt werden. Die getrennte Abrechnung der verschiedenen Bestandteile desselben touristischen Pauschalangebots befreit den Verkäufer nicht von den Verpflichtungen, die ihm durch die regulatorischen Bestimmungen dieses Abschnitts auferlegt werden.

Artikel R.211-3-1
Der Austausch vorvertraglicher Informationen oder die Festlegung von Vertragsbedingungen erfolgt schriftlich. Sie können elektronisch unter den in den Artikeln 1369-1 bis 1369-11 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen der Gültigkeit und Ausübung durchgeführt werden. Der Name oder der Firmenname und die Adresse des Verkäufers und die Angabe seiner Eintragung in das in Artikel L. 141-3 a vorgesehene Register oder gegebenenfalls der Name, die Adresse und die Angabe der Eintragung des in Artikel R. 211-2 Absatz 2 genannten Verbandes oder der Vereinigung sind anzugeben.

Artikel R.211-4
Vor Abschluss des Vertrages hat der Verkäufer dem Verbraucher Informationen über Preise, Termine und andere Elemente der während der Reise oder des Aufenthalts erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen, wie z.B.:
1. Den Bestimmungsort, die verwendeten Mittel, die Eigenschaften und die Kategorien der Beförderung;

2. Die Art der Unterbringung, ihre Lage, ihr Komfort und ihre Hauptmerkmale, ihre Zertifizierung und ihre touristische Klassifizierung, die den Vorschriften oder Gepflogenheiten des Gastlandes entsprechen;

3. Die angebotenen gastronomischen Dienstleistungen;

4. Die Beschreibung der Reiseroute im Falle einer Rundreise;

5. Die Verwaltungs- und Gesundheitsformalitäten, die von den eigenen Staatsangehörigen oder denen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insbesondere beim Überschreiten der Grenzen und bei den Fristen für deren Erfüllung zu erledigen sind;

6. Die Besuche, Ausflüge und andere Dienstleistungen, die im Leistungspaket enthalten sind oder möglicherweise gegen Aufpreis erhältlich sind;

7. Die minimale oder maximale Größe der Gruppe, die die Reise oder den Aufenthalt ermöglicht, und, wenn die Reise oder der Aufenthalt einer Mindestteilnehmerzahl unterliegt, die Frist für die Unterrichtung des Verbrauchers im Falle einer Annullierung der Reise oder des Aufenthalts; dieses Datum darf nicht weniger als 21 Tage vor der Abreise betragen;

8. Den Betrag oder Prozentsatz des Preises, der bei Vertragsabschluss als Anzahlung zu leisten ist, und der Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags;

9. Die Bedingungen für Preisanpassungen, wie sie im Vertrag gemäß Artikel R. 211-8 vorgesehen sind;

10. Die Stornierungsbedingungen vertraglicher Natur;

11. Die in den Artikeln R. 211-9, R. 211-10 und R. 211-11 definierten Stornierungsbedingungen;

12. Informationen über den fakultativen Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Deckung der Folgen bestimmter Stornierungsfälle oder eines Assistenzvertrages zur Deckung bestimmter spezifischer Risiken, insbesondere Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit;

13. Wenn der Vertrag Luftverkehrsdienste umfasst, sind die in den Artikeln R. 211-15 bis R. 211-18 vorgesehenen Informationen für jeden Flugabschnitt enthalten.

Artikel R.211-5
Die vorherige Information des Verbrauchers ist für den Verkäufer verbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, bestimmte Teile davon zu ändern. In diesem Fall muss der Verkäufer klar angeben, in welchem Umfang und an welchen Elementen diese Änderung erfolgen kann.
In jedem Fall müssen Änderungen der Vorabinformationen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden.

Artikel R.211-6
Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossene Vertrag muss schriftlich, in zweifacher Ausfertigung, von denen eine dem Käufer auszuhändigen ist, und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vertrag auf elektronischem Wege abgeschlossen, so gelten die Artikel 1369-1 bis 1369-11 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vertrag muss die folgenden Klauseln enthalten:

  1. Den Namen und die Anschrift des Verkäufers, seines Bürgen und seines Versicherers sowie Name und Anschrift des Veranstalters;
  2. Das Ziel oder die Ziele der Reise und bei einem aufgeteilten Aufenthalt die verschiedenen Zeiträume und deren Daten;
  3. Die verwendeten Beförderungsmittel, -eigenschaften und -kategorien, die Daten und Orte der Abfahrt und der Rückkehr;
  4. Die Art der Unterbringung, ihre Lage, ihr Komfort und ihre Hauptmerkmale sowie ihre touristische Einstufung gemäß den Vorschriften oder Gepflogenheiten des Gastlandes;
  5. Die angebotenen gastronomischen Dienstleistungen;
  6. Die Reiseroute im Falle einer Rundreise;
  7. Die Besuche, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im Gesamtpreis der Reise oder des Aufenthalts enthalten sind;
  8. Den Gesamtpreis der in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Angabe einer etwaigen Änderung dieser Rechnung gemäß den Bestimmungen des Artikels R. 211-8;
  9. Gegebenenfalls Angabe der Gebühren oder Steuern im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen, wie Lande-, Ausschiffungs- oder Einschiffungssteuern in Häfen und Flughäfen, Kurtaxe, wenn sie nicht im Preis der Dienstleistung oder der angebotenen Dienstleistungen enthalten sind;
  10. Den Zeitplan und die Zahlungsbedingungen des Preises; die letzte vom Käufer geleistete Zahlung darf nicht weniger als 30% des Preises der Reise oder des Aufenthalts betragen und muss bei der Übergabe der Dokumente, die die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts ermöglichen, erfolgen;
  11. Die vom Käufer geforderten und vom Verkäufer akzeptierten besonderen Bedingungen;
  12. Die Art und Weise, in der der Käufer beim Verkäufer eine Beschwerde wegen Nichterfüllung oder unsachgemäßer Erfüllung des Vertrages einreichen kann, die so schnell wie möglich mit allen Mitteln zu übermitteln ist, die es ermöglicht, vom Verkäufer eine Empfangsbestätigung zu erhalten und gegebenenfalls dem Reiseveranstalter und dem betreffenden Dienstleister schriftlich mitzuteilen ist;
  13. Die Frist für die Unterrichtung des Käufers im Falle einer Stornierung der Reise oder eines Aufenthalts des Verkäufers, wenn die Reise oder der Aufenthalt mit einer Mindestteilnehmerzahl verbunden ist, gemäß den Bestimmungen von Artikel R. 211-4 Nr. 7;
  14. Die Stornierungsbedingungen vertraglicher Natur;
  15. Die in den Artikeln R. 211-9, R. 211-10 und R. 211-11 vorgesehenen Stornierungsbedingungen;
  16. Die Angaben zu den gedeckten Risiken und der Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag, der die Folgen der beruflichen Haftpflicht des Verkäufers abdeckt;
  17. Die Informationen über den Versicherungsvertrag, der die Folgen bestimmter vom Käufer abgeschlossener Stornierungsfälle abdeckt (Versicherungsnummer und Name des Versicherers), sowie Informationen über den Assistenzvertrag, der bestimmte spezifische Risiken abdeckt, insbesondere die Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit; in diesem Fall muss der Verkäufer dem Käufer ein Dokument vorlegen, in dem mindestens die gedeckten und die ausgeschlossenen Risiken angegeben sind;
  18. Die Frist für die Unterrichtung des Verkäufers im Falle einer Übertragung des Vertrages durch den Käufer;
  19. Die Verpflichtung, dem Käufer mindestens zehn Tage vor dem geplanten Abreisedatum die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
    a) Name, Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Vertreters des Verkäufers oder, falls dies nicht der Fall ist, Namen, Anschriften und Telefonnummern der örtlichen Stellen, die dem Verbraucher im Falle von Schwierigkeiten helfen können, oder, falls dies nicht der Fall ist, die Telefonnummer, die es ermöglicht, einen dringenden Kontakt mit dem Verkäufer herzustellen; b) für die Reise und den Aufenthalt von Minderjährigen im Ausland eine Telefonnummer und eine Adresse, um direkten Kontakt mit dem Kind oder der für den Aufenthalt des Kindes verantwortlichen Person herzustellen;
  20. Die Kündigungsklausel und die unentgeltliche Rückerstattung der vom Käufer gezahlten Beträge bei Nichteinhaltung der in Artikel R. 211-4 Ziffer 13 vorgesehenen Informationspflicht;
  21. Die Verpflichtung, dem Käufer rechtzeitig vor Reiseantritt oder Aufenthalt die Abfahrts- und Ankunftszeiten mitzuteilen.

Artikel R.211-7
Der Käufer kann seinen Vertrag an einen Bevollmächtigten abtreten, der die gleichen Bedingungen erfüllt wie er, um die Reise oder den Aufenthalt durchzuführen, solange dieser Vertrag noch nicht rechtswirksam geworden ist.
Sofern nicht anders zugunsten des Veräußerers vereinbart, ist der Veräußerer verpflichtet, den Verkäufer über seine Entscheidung in jeder Weise zu informieren, die erforderlich ist, um spätestens sieben Tage vor Reiseantritt eine Empfangsbestätigung zu erhalten. Im Falle einer Kreuzfahrt verlängert sich dieser Zeitraum auf fünfzehn Tage. Diese Übertragung bedarf in keinem Fall der vorherigen Genehmigung durch den Verkäufer.

Artikel R.211-8
Sieht der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Preis innerhalb der in Artikel L. 211-12 vorgesehenen Grenzen zu ändern, so muss er die genauen Modalitäten für die Berechnung der Preisänderungen nach oben und unten festlegen, insbesondere den Betrag der Beförderungskosten und der damit verbundenen Steuern, die Währung(en), die sich auf den Reise- oder Aufenthaltspreis auswirken können, den Teil des Preises, auf den sich die Änderung bezieht, den Kurs der Währung(en), die als Referenz bei der Festlegung des im Vertrag angegebenen Preises verwendet wird (werden).

Artikel R.211-9
Wenn der Verkäufer vor der Abreise des Käufers gezwungen ist, eine Änderung eines der wesentlichen Vertragselemente, wie z.B. eine erhebliche Preiserhöhung, vorzunehmen, und wenn er die in Artikel R. 211-4 Ziffer 13 erwähnte Informationspflicht ignoriert, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche und nach Unterrichtung durch den Verkäufer mit allen Mitteln, die es ihm ermöglichen, eine Empfangsbestätigung zu erhalten, den Schaden ersetzen:

– entweder seinen Vertrag kündigen und die gezahlten Beträge unverzüglich und ohne Strafe zurückerstatten lassen;

– entweder die vom Verkäufer vorgeschlagene Änderung oder die alternative Reise akzeptieren; eine Vertragsänderung, in der die vorgenommenen Änderungen festgelegt sind, wird dann von den Parteien unterzeichnet; jede Preissenkung wird von den noch fälligen Beträgen des Käufers abgezogen, und wenn die von diesem bereits geleistete Zahlung den Preis der geänderten Dienstleistung übersteigt, muss die übersteigende Zahlung vor dem Datum seiner Abreise an ihn zurückgezahlt werden.

Artikel R.211-10
In dem in Artikel L. 211-14 vorgesehenen Fall, in dem der Verkäufer vor der Abreise des Käufers die Reise oder den Aufenthalt absagt, muss er den Käufer auf jede erdenkliche Weise informieren, die es ihm ermöglicht, eine Empfangsbestätigung zu erhalten; der Käufer erhält unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Verkäufer eine sofortige Rückerstattung und ohne Strafe der gezahlten Beträge; in diesem Fall erhält der Käufer eine Entschädigung, die mindestens der Strafe entspricht, die er bei einer Stornierung an diesem Tag hätte zahlen müssen.
Die Bestimmungen dieses Artikels stehen dem Abschluss einer gütlichen Vereinbarung nicht entgegen, die darauf abzielt, dass der Käufer eine vom Verkäufer vorgeschlagene alternative Reise oder einen alternativen Aufenthalt annimmt.

Artikel R.211-11
Kann der Verkäufer nach dem Ausscheiden des Käufers keinen überwiegenden Teil der im Vertrag vorgesehenen Leistungen erbringen, der einen erheblichen Prozentsatz des vom Käufer gezahlten Preises ausmacht, so hat der Verkäufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche unverzüglich die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
– Dienstleistungen als Ersatz für die geplanten Dienstleistungen anbieten, möglicherweise mit zusätzlichen Kosten, und wenn die vom Käufer akzeptierten Dienstleistungen von minderwertiger Qualität sind, muss der Verkäufer ihm nach seiner Rückkehr die Preisdifferenz zurückerstatten;

– oder, wenn er keine Ersatzleistung erbringen kann oder wenn sie vom Käufer aus triftigen Gründen verweigert wird, dem Käufer ohne zusätzliche Kosten Beförderungstickets zur Verfügung stellen, um seine Rückkehr unter als gleichwertig zu betrachtenden Bedingungen zu gewährleisten, die dem Abfahrtsort oder einem anderen von beiden Parteien akzeptierten Ort sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bei Nichteinhaltung der in Artikel R. 211-4 Ziffer 13 vorgesehenen Verpflichtung.

Finanzgarantie: APST, 15 avenue Carnot, 75017 PARIS
Berufshaftpflichtversicherung: ETHIAS/ PNAS, 159 rue du Faubourg Poissonnière, 75009 PARIS
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: FR 43 82493201600044